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AirBNB in Miet- und Eigentumswohnung nach deutschem Recht?

24.01.2012 von leasing24

Frage von : AirBNB in Miet- und Eigentumswohnung nach deutschem Recht?
Ich bin daran interessiert, das Konzept von AirBNB zu nutzen in meiner deutschen Wohnung, um einen Teil davon, ein abschließbares Zimmer, an Besucher aus aller Welt zu vermieten. Allerdings ist die Rechtslage recht unklar. Deshalb frage ich mich nun:

– Kann AirBNB als “Besuch” gesehen werden, obwohl es sich um einen bezahlten Aufenthalt handelt?

Nach deutschem Mietrecht ist Untervermietung in den meisten Fällen erlaubt wenn der Vermieter einverstanden ist; allerdings geht es bei AirBNB ja nicht um eine Vermietung mit Mietvertrag auf Dauer, sondern um einen Aufenthalt von höchstens einigen Tagen jedes Besuchers. Falls AirBNB also als “Besuch” gelten würde wäre es vom Vermieter hinzunehmen, da dieser Besucher nicht verbieten darf solange sie zumutbar und nicht als störend empfunden werden.

– Kann man in einer Eigentumswohnung AirBNB betreiben?

Eigentlich müsste man mit einer Eigentumswohnung tun können, was man will, allerdings bin ich mir nicht sicher ob es nicht irgendwelche Richtlinien für Hotel-ähnliche Räume gibt, wie zum Beispiel bestimmte höhere Feuerschutzvorkehrungen und so weiter? Oder kann man dort absolut beruhigt sein und das so durchziehen ohne spezielle Erlaubnis vom Staat?

Vielen Dank für die Antworten!

Beste Antwort:

Answer by TWally
Strenggenommen ist das gewerbliche Nutzung, denn du verdienst ja Geld damit. Das ist also keine rein private Untervermietung. 100 Gäste à 3 Tage macht auch schon eine volle Belegung des Zimmers, und das ist zumindest theoretisch denkbar. Da kann der Vermieter schon ein Wörtchen mitreden.
In einer Eigentumswohnung sollte eine solche Nutzung schon gestattet sein, solange die Eigentumergemeinschaft durch das Vermieten nicht beeinträchtigt wird.
Ich denke auch nicht, dass du bei diesem Umfang spezielle Vorschriften (Brandschhutz für Hotels) zu beachten hast.

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4 Antworten

  1. Sprendlinger

    Sprich mit dem Vermieter darüber. Ich sehe es nicht als Untervermietung. Aber auch der Vermieter muss in bestimmten Fällen die Untervermietung erlauben.
    Im neuen Fokus steht, dass der Vermieter sein Einverständnis nicht zu geben braucht. Du solltest aber eine gute Versicherung haben die die Schäden übernimmt

  2. horsch

    Das ist ganz klar eine gewerbliche Nutzung. Diese muss vom Vermieter genehmigt werden.
    Auch bei Eignetumswohnung muss das in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung stehen.

  3. zungenkoeder

    Im Mietrecht nach BGB müsste man es ggf. auf einen Prozess ankommen lassen, um es für sich klären zu lassen. Wird es erstinstanzlich entschieden, ist dies kein Freibrief für andere “Interessenten”. In gleicher Sache kann ein anderer Richter im gleichen Gericht zu einer völlig anderen Entscheidung gelangen.

    Bei einer Eigentumswohnung kann man eben nicht machen, was man will. Hier gilt das WEG Recht und in diesem Zusammenhang die Beschlusskompetenz durch die Eigentümergemeinschaft. Diese könnte mit einfacher Mehrheit gegen so eine Nutzung beschließen. Der Eigentümer hätte dann das Recht so einen Beschluss innerhalb von 4 Wochen anzufechten.
    So eine Nutzung muss nicht zwingend in der TE/GE niedergeschrieben sein. Es kann auch nachträglich beschlossen werden.

    In der Regel halte ich §§ 540, 553 BGB für machbar.

  4. Klabesch

    Wenn du das gewerblich betreiben willst, dann wirst du Probleme bekommen.
    >>Eigentlich müsste man mit einer Eigentumswohnung tun können, was man will,<<
    eben NICHT!

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